Rechtsprechung
KG, 24.07.2017 - 13 UF 110/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1628 S 1 BGB, § 30 Abs 3 FamFG, § 156 Abs 1 S 4 FamFG, § 163 FamFG
Beschwerde im Sorgerechtsregelungsverfahren: Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Grundschulanmeldung auf einen Elternteil bei bislang praktiziertem Wechselmodell nach Anhörung des Kindes und der Eltern; Absehen von der Einholung eines psychologischen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der von einem Kind zu besuchenden Grundschule
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
OWiG § 74 Abs. 2
Voraussetzungen der Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigter Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung - rechtsportal.de
BGB § 1628 ; BGB § 1627
Gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der von einem Kind zu besuchenden Grundschule - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Köpenick, 17.05.2017 - 21 F 56/17
- KG, 24.07.2017 - 13 UF 110/17
- VerfGH Berlin, 06.09.2017 - VerfGH 120 A/17
Papierfundstellen
- FamRZ 2018, 502
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15
Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern: …
Auszug aus KG, 24.07.2017 - 13 UF 110/17
Ein Eingriff in die - gemeinsame - elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1057 und FamRZ 2017, 119).Das Gericht hat die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Vorschlag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes insgesamt am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2017 119 Rn. 9 f. mwN).
- BGH, 03.05.2017 - XII ZB 157/16
Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes
Auszug aus KG, 24.07.2017 - 13 UF 110/17
Ein Eingriff in die - gemeinsame - elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1057 und FamRZ 2017, 119).
- OLG Hamburg, 22.06.2021 - 12 UF 61/21
Sorgerechtsverfahren: Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung bei …
Hielten sich die Gerichte in derartigen Fällen gleichwohl für kompetent, eine Entscheidung im Wege des § 1628 - und nicht über § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB - zu treffen, müssten sie auch diese Folgewirkungen berücksichtigen (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 13 UF 110/17, juris Rn. 13, FamRZ 2018, 502;… Amend-Traut in: BeckOGK, Stand 1.5.2021, § 1628 Rn. 34). - OLG Karlsruhe, 08.01.2020 - 20 UF 169/19
Gemeinsame elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern: Übertragung der …
Das Gericht hat die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Vorschlag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (…vgl. BGH FamRZ 2017, 119 Rn. 9 f. mwN; KG Berlin FamRZ 2018, 502 Rn. 14, juris).